AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der LPM Lembke Produkt-Management

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der LPM Lembke Produkt-Management (nachfolgend: ,,Lieferant“) mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde“).
1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote des Kunden sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Lieferant kann dieses Vertragsangebot innerhalb von 12 Wochen nach seinem Zugang bei ihm annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulation und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

3. Preise und Zahlung
3.1 Sofern nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie evtl. anfal lender Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geldschuld eines Unternehmers ist mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
3.4 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferanten zugrunde liegen und die Lieferung aufgrund Vereinbarung oder wegen vom Lieferanten nicht zu vertretender Umstände erst mehr als 5 Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferanten.
3.5 Aufrechnungen sowie Zurückbehaltungsrechte gegenüber Forderungen des Lieferanten sind dem Kunden nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
3.6 Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

4 Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.4 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird dem Lieferanten eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 6 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt.
4.5 Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Kunden später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Kunden belastet.
4.6 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Pandemien, Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Dritte) verursacht worden sind, die der Lieferant

nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
4.7 Die Gefahr geht spätestens auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Lieferant versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Vom Lieferanten gelieferte Waren verbleiben in dessen Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden, insbesondere bis dieser den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt).
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren und instand zu halten und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde tritt dem Lieferanten im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird vom Lieferanten angenommen. Hat der Kunde den Liefergegenstand nicht ausreichend versichert, so ist der Lieferant berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden zu versichern.
5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrags der Forderung des Lieferanten ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.4 Die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten/vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde den Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.
5.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.6. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist der Lieferant auch ohne Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen. Der Lieferant ist nach Herausgabe der Ware zu deren Verwertung befugt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6. Haftung und Haftungsbegrenzung
6.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt für solche Schäden, die durch Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch den Lieferanten, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.
6.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Im Übrigen haftet der Lieferant bei leichter Fahrlässigkeit nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

7. Gewährleistung
7.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gilt das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht.
7.2 Für die Beschaffenheit der Ware sind die Angaben des Lieferanten und die Produktbeschreibung des Lieferanten verbindlich, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen und Äußerungen und sonstige Werbung des Lieferanten. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und dem Lieferanten offensichtliche Mängel binnen fünf Tagen ab Erhalt der Ware anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung aus. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Kenntnisnahme. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB bleiben unberührt.

8. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
8.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
8.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Lieferanten und des Kunden ist der Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.
8.3 Auf Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts anzuwenden.
8.4 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Lieferanten vereinbart. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.